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Krankenfahrten

Verschiedene Krankenfahrten werden von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Sie zahlen max. 10€ für eine Strecke.

Rufen Sie einfach ein Taxiunternehmen in Ihrer Nähe an und lassen Sie sich beraten.
Eine Auswahl finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Beispiele für Krankenfahrten:
  • zu vor- und nachstationären Untersuchungen
  • ins Krankenhaus zum stationärem Aufenthalt
  • nach Hause vom Krankenhaus nach stationärem Aufenthalt
  • zur Chemotherapie
  • zur Strahlentherapie
  • zu Behandlungen und Kur nach Arbeitsunfällen
  • bei Arbeits- und Wegunfällen
  • bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung (außergewöhnliche Behinderung, blind, hilflos)

So sieht eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ aus, die Sie in der Regel dafür brauchen.
Diese bekommen Sie von Ihrem Arzt:
Bild

Auswahl von Taxiunternehmen ​

im Saale-Orla-Kreis, die Krankenfahrten anbieten:
​

Bad Lobenstein
Taxi Mohr           036651-31670
Taxi Roesicke     036651-2222

Neustadt an der Orla
Taxi Kraft           036481-22686
Taxi Knoblich    036481-83166

Pößneck
Taxi Könitzer     03647-412409
Taxi Patzer         03647-413373

Schleiz
Taxi Ass                03663-423444
Taxi Landwehr    03663-425025

Tanna
Taxi Blobelt         036646-22207

Triptis
Taxi Altmann      036482-86895
Taxi Tietze           036482-40520
im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt...

Patientenrechte

Sie haben das Recht, für alle Krankenfahrten mit einer "Verordnung einer Personenbeförderung"  Ihr Taxi selbst frei zu wählen.
​Die Verordnung bekommen Sie vom Arzt, der Sie ins Krankenhaus überweist oder entlässt. Fragen Sie einfach danach.  Das Recht wird durch § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V begründet. Auch das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen so entschieden.

Begründung
Das Recht auf die freie Wahl des Personenbeförderungsunternehmens bei Krankenfahrten (wie Taxi- oder Mietwagenunternehmen) ergibt sich aus einem Umkehrschluss gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 u. 5 SGB V:
Patienten haben gegenüber ihrer Krankenkasse grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch, also den Anspruch auf Versorgung (Beschaffung) mit Kassenleistungen. Auch beim Krankentransport handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um eine Sachleistung, vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1995, 3 RK 32/94; Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 8/13 R). Die Kasse übernimmt die Kosten für diese Leistungen direkt gegenüber dem Leistungserbringer. Das Sachleistungsprinzip verfolgt den Schutzzweck, eine Vorleistung der Versicherten und das Risiko einer abgelehnten
oder unzureichenden Kostenerstattung auszuschließen. Dennoch können Patienten sich auch dafür entscheiden, die Leistungen selbst zu beschaffen und zu bezahlen und sich die Kosten - soweit die sich im gesetzlichen Rahmen halten – von ihrer Kasse erstatten zu lassen (§ 13 Abs. 2 S. 1 SGB V). Hierbei haben sie das Recht, jeden zugelassenen Leistungserbringer zu wählen. Eine vorherige Zustimmung der Kasse ist hierzu nicht erforderlich, soweit es sich um die im vierten Abschnitt des SGB 5 genannte Leistungserbringer handelt (§ 13 Abs. 2 S. 5 SGB V).
Krankenbeförderungsunternehmen (nach PBefG) sind solche im § 133 SGB V ausdrücklich genannten Leistungserbringer. Folglich muss keine Zustimmung der Krankenklasse zur Beauftragung eingeholt werden. Patienten können sich somit für ihren Fahrdienst entscheiden, diesen beauftragen und dessen Kosten entweder verauslagen und sich anschließend von der Kasse erstatten lassen oder im Rahmen der abgeschlossenen Verträge als Sachleistungsanspruch mit direkter Kostenübernahme zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer in Anspruch nehmen.
 
Weiterhin ergibt sich aus den §§ 60, 133 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB V die Verpflichtung der Krankenkassen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ihrer Versicherten mit Leistungen des sog. einfachen Krankentransports. Dieser Sicherstellungsauftrag besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darin, eine ausreichende Versorgungsstruktur im Bereich dieser Krankentransporte zu gewährleisten. Dazu werden die Krankenkassen verpflichtet, mit einer ausreichenden Anzahl von Leistungserbringern Vergütungsverträge abzuschließen, so dass die Versicherten jederzeit Krankentransporte in Anspruch nehmen können (BSG, Urteil vom 29. November 1995, 3 RK 32/94).  
Durch den Abschluss einer ausreichenden Anzahl von Vergütungsverträgen soll auch sichergestellt werden, dass die Versicherten unter mehreren möglichen Leistungserbringern, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind, frei auswählen können.
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